
„Der Kollege fährt schon seit Jahren Stapler“ – dieser Satz kostet Betriebe regelmäßig viel Geld. Denn ohne Ausbildung, Prüfung und schriftliche Beauftragung ist jeder Einsatz am Gabelstapler ein Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 68. Und ein Stapler wiegt schnell mehr als ein Kleinwagen – er kippt nur deutlich lieber.
Wir bilden Ihre Fahrer direkt in Ihrem Betrieb aus: auf Ihren Staplern, in Ihren Gängen, mit Ihren Lasten. Das ist praxisnäher als jedes Schulungsgelände und deckt gleich die betrieblichen Besonderheiten ab, die die Vorschrift vor der Beauftragung ohnehin verlangt.
- Für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand bis 2,5 Tonnen
- Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001: Theorie, Praxis und Prüfung in beidem
- Dauer: je nach Vorkenntnissen ein bis zwei Tage
- Ergebnis: Fahrausweis und vollständige Prüfungsdokumentation
- Ort: bei Ihnen im Betrieb – im Kreis Düren, in der Städteregion Aachen, im Kreis Heinsberg und im Rhein-Kreis Neuss
Die Rechtslage: Schein, Beauftragung, Unterweisung
§ 7 der DGUV Vorschrift 68 ist eindeutig: Mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen Sie nur Personen beauftragen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Und dann kommt der Satz, den viele überlesen: „Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.“ Der Ausbildungsnachweis allein ist also keine Fahrerlaubnis für Ihren Betrieb. Laut den Durchführungsanweisungen braucht es vor der schriftlichen Beauftragung außerdem eine gerätespezifische Einweisung und eine Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten.
Nach der Ausbildung ist vor der Unterweisung: Für Arbeitsmittel verlangt § 12 Betriebssicherheitsverordnung Unterweisungen in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich – mit Datum und Namen schriftlich festgehalten. Das gilt auch für den Fahrer mit 20 Jahren Erfahrung.
So läuft die Staplerschulung ab
- Theorie: Rechtsgrundlagen und Verantwortung, Fahrphysik und Standsicherheit, Lastaufnahme und Tragfähigkeitsdiagramm, innerbetrieblicher Verkehr, die tägliche Einsatzprüfung.
- Multiple-Choice-Test: Die Teilnehmer weisen nach, dass die Theorie sitzt.
- Praxis auf Ihren Geräten: Fahrübungen mit und ohne Last, Aufnehmen, Absetzen und Stapeln, Regalbedienung – dort, wo später tatsächlich gefahren wird.
- Praktische Prüfung: Die Fahrer zeigen, dass sie ihr Gerät sicher beherrschen.
- Fahrausweis und Dokumentation: Nachweise, die bei der nächsten Begehung sofort vorliegen.
Am Ende wissen Ihre Fahrer nicht nur, wie man eine Palette ins dritte Regalfach bekommt, sondern auch, warum die Gabel kein Personenaufzug ist.
Drei Unterlagen, die jeder Fahrer braucht
Der Fahrausweis verfällt nicht – aber ohne aktuelle Beauftragung und Unterweisung ist er im Ernstfall wenig wert. Schauen Sie in Ihre Unterlagen, ob für jeden Fahrer drei Dinge vorliegen:
- Ausbildungsnachweis mit bestandener Prüfung in Theorie und Praxis
- Schriftliche Beauftragung durch Ihren Betrieb – ein Fahrerausweis kann diese Beauftragung sein
- Letzte Unterweisung, nicht älter als ein Jahr
Fehlt eins davon, haben Sie Ihre nächste Aufgabe gefunden. Fehlen alle drei, sollten Sie uns heute noch anrufen.
Was viele Betriebe übersehen
- Der Schein zieht nicht um. Die Beauftragung gilt nur für den Betrieb, für den sie erteilt wurde, der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Neue Mitarbeiter mit Staplerschein vom alten Arbeitgeber brauchen Ihre eigene Einweisung, Unterweisung und Beauftragung.
- Ein Jahr Pause hat Folgen. Kann ein Fahrer über ein Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen, soll die Beauftragung laut Durchführungsanweisungen zurückgenommen werden.
- Die Ameise ist kein Stapler. Für Mitgänger-Flurförderzeuge verlangt § 7 Absatz 2 keinen Staplerschein, aber geeignete Personen, die in der Handhabung unterwiesen sind. Unterwiesen heißt: nachweisbar.
- Der Stapler braucht eine eigene Betriebsanweisung. § 5 DGUV Vorschrift 68 verlangt sie schriftlich, verständlich und an geeigneter Stelle bekannt gemacht.
- Täglicher Check. Der Fahrer muss das Gerät vor jedem Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel prüfen (§ 9) – und mit sicherheitsrelevanten Mängeln wird nicht gefahren.
- Eignung. Die Durchführungsanweisungen empfehlen, die körperliche Eignung arbeitsmedizinisch nach dem Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ feststellen zu lassen.
Häufige Fragen zum Staplerschein
Wie lange dauert die Staplerschulung?
Je nach Vorkenntnissen ein bis zwei Tage – einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung.
Wie lange ist der Staplerschein gültig?
Die Ausbildung verfällt nicht. Die Beauftragung gilt aber nur für Ihren Betrieb und soll zurückgenommen werden, wenn ein Fahrer ein Jahr lang keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis hat. Unterwiesen werden muss mindestens einmal jährlich.
Ab welchem Alter darf man Stapler fahren?
Selbstständig ab 18 Jahren. Jugendliche unter 18 dürfen zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht fahren – etwa in der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik. Das gilt nicht als selbstständiges Steuern.
Gilt der Staplerschein vom vorherigen Arbeitgeber?
Die Ausbildung ja, die Beauftragung nein. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Vor Ihrer eigenen schriftlichen Beauftragung sind eine gerätespezifische Einweisung und eine Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten nötig.
Braucht man für die elektrische Ameise einen Staplerschein?
Nein. Für Mitgänger-Flurförderzeuge genügen geeignete Personen, die in der Handhabung unterwiesen und beauftragt sind. Die Unterweisung sollte trotzdem dokumentiert sein.
Was kostet die Staplerschulung?
Das hängt von der Teilnehmerzahl, den Geräten und den Vorkenntnissen ab. Sagen Sie uns, wie viele Fahrer Sie ausbilden möchten – Sie bekommen ein konkretes Angebot.
Staplerschulung anfragen: Rufen Sie an unter 0160 97792569 oder schreiben Sie an mail@skinzel.de. Weitere Angebote wie Brandschutzhelfer-Ausbildung und Unterweisungsschulungen finden Sie unter Schulungen.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 5, 7 und 9 DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ mit Durchführungsanweisungen, DGUV Grundsatz 308-001, § 12 Betriebssicherheitsverordnung.