Wir kommen zu Ihnen. Unsere Schulungen finden dort statt, wo Ihre Leute arbeiten: in Ihrer Halle, an Ihren Staplern, mit Ihren Feuerlöschern und Ihren Betriebsanweisungen. Das spart Reisezeit – und die Teilnehmer üben genau an dem, was sie am nächsten Morgen wieder in der Hand haben.
Denn eine Schulung, die nichts mit dem eigenen Betrieb zu tun hat, hält ungefähr so lange wie ein Vorsatz an Silvester. Am Ende jeder Schulung steht bei uns beides: ein Nachweis, der bei einer Kontrolle trägt, und Teilnehmer, die verstanden haben, warum sie etwas tun sollen.
Unsere Schulungen auf einen Blick
| Schulung | Für wen | Richtwert Dauer | Sie erhalten |
|---|---|---|---|
| Brandschutzhelfer-Ausbildung | in der Regel 5 % der Beschäftigten | halber Tag | Nachweis inkl. praktischer Löschübung |
| Rechtspflichten für Vorgesetzte | Geschäftsführung, Meister, Teamleitung | halber Tag | Teilnahmenachweis |
| Gefährdungsbeurteilung & Betriebsanweisung | alle, die selbst erstellen | ein Tag oder zwei Halbtage | Arbeitsergebnis aus Ihrem Betrieb |
| Unterweisungen durchführen | alle, die selbst unterweisen | halber Tag | Teilnahmenachweis |
| Staplerschulung | künftige und erfahrene Fahrer | ein bis zwei Tage | Fahrausweis und Prüfungsdokumentation |
Die Dauer ist ein Richtwert – Umfang und Termin passen wir an Ihre Schichten an. Auf Wunsch schulen wir auch in gemischten Gruppen aus mehreren Betrieben.
Brandschutzhelfer-Ausbildung
Ein Entstehungsbrand ist in den ersten zwei Minuten ein Fall für den Feuerlöscher – danach für die Feuerwehr. Deshalb verlangt § 10 Arbeitsschutzgesetz, dass Sie Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, und dass Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren stehen.
- Wie viele? Die Technische Regel ASR A2.2 formuliert es genauer, als es meist zitiert wird: Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist „in der Regel ausreichend“. Bei erhöhter Brandgefährdung, Publikumsverkehr oder Schichtbetrieb können es deutlich mehr sein.
- Inhalte: Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Ihre betriebliche Brandschutzorganisation, Funktions- und Wirkungsweise der Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall.
- Praxis ist Pflicht: Ohne Löschübung ist die Ausbildung nicht vollständig. Wer einmal selbst gelöscht hat, greift im Ernstfall zum richtigen Gerät, statt die Bedienungsanleitung zu studieren, während der Papiercontainer brennt.
- Auffrischung: Nicht „alle drei Jahre“, wie oft behauptet. Die ASR A2.2 nennt einen Rahmen von zwei bis fünf Jahren – das genaue Intervall legen Sie aus der Gefährdungsbeurteilung fest.
Den rechtlichen Hintergrund haben wir im Ratgeber Brandschutzhelfer: Pflicht, Anzahl und Ausbildung ausführlich aufgeschrieben.
Rechtspflichten für Vorgesetzte
Die Schulung, nach der es in Führungsrunden für einen Moment sehr still wird. Denn viele Vorgesetzte wissen nicht, dass sie persönlich in der Verantwortung stehen: § 13 Arbeitsschutzgesetz nennt neben dem Arbeitgeber ausdrücklich Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebes beauftragt sind – im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
- Wer haftet wofür: Unternehmerpflichten, übertragene Pflichten und die Grenze dazwischen.
- Pflichtenübertragung richtig gemacht: § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangt Schriftform, die Festlegung von Verantwortungsbereich und Befugnissen, die Unterschrift des Beauftragten und eine Ausfertigung für ihn. Ein Halbsatz in der Stellenbeschreibung genügt nicht.
- Aufsichtspflicht: Wer erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt nach § 130 OWiG ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu einer Million Euro, wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist.
- Alltagstauglich: Wie Sie unsicheres Verhalten ansprechen, ohne den Betriebsfrieden zu verlieren – und warum Wegsehen auf Dauer die teuerste Variante ist.
Wenn Sie das Thema breiter angehen möchten: Unser Führungskräftetraining setzt auf Vorbildwirkung und Feedback, diese Schulung auf die Rechtslage. Zusammen ergibt das Führungskräfte, die wissen, was sie müssen – und wollen.
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen erstellen
Ein Workshop, kein Vortrag. Wir erarbeiten die Beurteilung an einem echten Arbeitsbereich aus Ihrem Betrieb – am Ende des Tages haben Sie nicht nur eine Methode, sondern ein Ergebnis.
- Die Pflicht: § 5 Arbeitsschutzgesetz gilt ab dem ersten Beschäftigten, § 6 verlangt Unterlagen, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung hervorgehen. Die frühere Erleichterung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wurde 2013 gestrichen.
- Der Weg: von der Abgrenzung der Tätigkeiten über die Beurteilung bis zur Wirksamkeitskontrolle – einschließlich der psychischen Belastung, die seit 2013 ausdrücklich im Gesetz steht.
- Betriebsanweisungen: was hineingehört und was nicht. § 14 Gefahrstoffverordnung gibt den Mindestinhalt vor, § 12 Betriebssicherheitsverordnung verlangt sie für Arbeitsmittel mit Gebrauchsanleitung – und für Flurförderzeuge schreibt die DGUV Vorschrift 68 sogar eine eigene schriftliche Betriebsanweisung vor.
- Der häufigste Fehler: das Sicherheitsdatenblatt kopieren und „Betriebsanweisung“ darüberschreiben. Das Datenblatt hat 16 Kapitel – Ihre Leute brauchen eine Seite.
Wer die Beurteilung lieber abgibt, findet die Alternative unter Fachkraft für Arbeitssicherheit: Wir erstellen sie auch komplett für Sie.
Unterweisungen durchführen
Die Unterweisung ist die am häufigsten durchgeführte und die am schlechtesten dokumentierte Pflicht im Arbeitsschutz. Diese Schulung richtet sich an alle, die selbst unterweisen: Meister, Teamleitungen, Ausbilder.
- Fristen, die stimmen: mindestens jährlich (§ 4 DGUV Vorschrift 1), bei Jugendlichen mindestens halbjährlich (§ 29 JArbSchG) – und immer anlassbezogen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Einstellung, neuen Aufgaben oder neuen Arbeitsmitteln.
- Der Maßstab aus § 12 ArbSchG: Anweisungen und Erläuterungen, die „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich“ ausgerichtet sind. Die Standardpräsentation für alle erfüllt das nicht.
- Der Nachweis: was hineingehört, damit er im Prüf- oder Haftungsfall trägt – und warum „anwesend“ und „verstanden“ zwei verschiedene Dinge sind.
- Online oder vor Ort: wann die digitale Unterweisung zulässig ist und wo nicht. Für Gefahrstoffe und Biostoffe verlangen die Verordnungen eine mündliche Unterweisung mit Unterschrift.
- Handwerk: wie Sie 20 Minuten so aufbauen, dass hinterher jemand etwas anders macht. Inklusive der Frage, die jede Unterweisung rettet: „Was würden Sie tun, wenn …?“
Staplerschulungen
„Der Kollege fährt schon seit Jahren Stapler“ ist kein Befähigungsnachweis. Nach § 7 DGUV Vorschrift 68 dürfen Sie mit dem selbstständigen Steuern nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben – und der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
- Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 mit Theorie, Praxis und Prüfung in beidem – bei uns für Flurförderzeuge bis 2,5 Tonnen.
- Auf Ihren Geräten, in Ihren Gängen: Vor der schriftlichen Beauftragung sind ohnehin eine gerätespezifische Einweisung und eine Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten nötig. Inhouse erledigen wir das in einem Aufwasch.
- Der Schein zieht nicht um: Die Beauftragung gilt immer nur für den Betrieb, der sie erteilt hat. Der Fahrausweis vom alten Arbeitgeber genügt also nicht – ein Punkt, der bei Begehungen regelmäßig auffällt.
- Jährliche Unterweisung auch für erfahrene Fahrer. Und nicht vergessen: Der Fahrer hat das Gerät täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel zu prüfen (§ 9 DGUV Vorschrift 68).
Ablauf und Prüfung im Detail stehen im Ratgeber Staplerschein: Ablauf, Dauer und die Pflichten, die viele Betriebe übersehen sowie auf der Seite Staplerschulungen.
Warum Inhouse fast immer die bessere Wahl ist
- Kein Reisetag: Ihre Leute stehen nach der Schulung wieder an der Maschine und nicht im Stau.
- Echte Beispiele: Wir schulen an Ihren Geräten, Ihren Stoffen und Ihren Wegen. Das ist auch der rechtliche Maßstab, denn Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sein.
- Schichttauglich: Frühschicht, Spätschicht, Samstag – wir richten uns nach Ihrem Betrieb, nicht umgekehrt.
- Nachweise inklusive: Teilnahmenachweise mit Datum, Inhalten und Unterschrift. Auf Wunsch direkt digital in EHS Pro – inklusive Erinnerung, bevor eine Frist abläuft.
So einfach geht es los
- 1. Sie nennen uns Thema, Teilnehmerzahl und Wunschzeitraum.
- 2. Wir klären kurz die Besonderheiten: Geräte, Stoffe, Sprachen im Team.
- 3. Sie erhalten ein konkretes Angebot mit Inhalten und Dauer.
- 4. Wir kommen, schulen – und lassen die Nachweise da.
Schulung anfragen: Rufen Sie an unter 0160 97792569, schreiben Sie an mail@skinzel.de oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir sitzen in Düren und schulen im Kreis Düren, in der Städteregion Aachen, im Kreis Heinsberg und im Rhein-Kreis Neuss.
Häufige Fragen zu unseren Schulungen
Schulen Sie auch kleine Gruppen?
Ja. Gerade in kleinen Betrieben lohnt sich die Inhouse-Schulung, weil alle Teilnehmer dieselben Geräte und Wege kennen. Für sehr kleine Gruppen bieten wir auch gemischte Termine mit anderen Betrieben an.
Bekommen die Teilnehmer einen Nachweis?
Ja. Jede Schulung endet mit einem Teilnahmenachweis, der Datum, Inhalte und Teilnehmer ausweist. Bei der Staplerschulung kommen Fahrausweis und Prüfungsdokumentation dazu.
Wie viele Brandschutzhelfer brauchen wir?
Die Zahl ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist nach ASR A2.2 in der Regel ausreichend – bei erhöhter Brandgefährdung oder Schichtbetrieb entsprechend mehr.
Reicht ein Online-Kurs für Brandschutzhelfer?
Nein. Zur Ausbildung gehört die praktische Löschübung. Ein reiner Online-Kurs erfüllt die Anforderung nicht.
Gilt ein Staplerschein vom vorherigen Arbeitgeber?
Die Ausbildung bleibt gültig, die Beauftragung nicht: Sie gilt nur für den Betrieb, der sie erteilt hat. Vor Ihrer schriftlichen Beauftragung sind eine gerätespezifische Einweisung und eine Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten nötig.
Können Sie in anderen Sprachen schulen?
Unterweisungen und Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache erfolgen – so steht es in den Verordnungen. Sagen Sie uns vorher, welche Sprachen im Team gesprochen werden, dann stimmen wir Material und Ablauf darauf ab.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 5, 6, 10, 12 und 13 Arbeitsschutzgesetz, §§ 4 und 13 DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2, § 14 Gefahrstoffverordnung, § 12 Betriebssicherheitsverordnung, §§ 5, 7 und 9 DGUV Vorschrift 68, DGUV Grundsatz 308-001, § 130 OWiG.